Gründerinnen und Gründer sowie Unternehmerinnen und Unternehmer müssen immer wieder Kredite aufnehmen, um den Start oder die Weiterentwicklung ihres Unternehmens zu finanzieren.
Banken und Sparkassen entscheiden allein, ob sie Geld verleihen oder nicht. Sie tun dies nur, wenn sie erwarten können, dieses Geld auch zurückzubekommen. Dafür zahlt der Kreditnehmer entweder das geliehene Geld zurück (meist in Raten und immer plus Zinsen). Oder das Kreditinstitut verkauft ersatzweise, wenn der Kreditnehmer nicht zahlen kann, das, was er ihm für die Kreditlaufzeit als Pfand überlassen hat: die Kreditsicherheiten. In der Regel werden von der Hausbank bei einer Kreditvergabe „bankübliche“ Sicherheiten verlangt: Der Kreditnehmer überträgt Teile seines Vermögens bzw. bestimmte Rechte daran auf den Kreditgeber. Das Spektrum dieser Sicherheiten reicht von der persönlichen Haftung mit dem Privatvermögen bis hin zur Übereignung von eindeutig be¬wertbaren Mobilien oder Immobilien an die Bank als Pfand. Maßgeblich für die Kreditentscheidung ist ihr Wert.
Die nachfolgenden Beleihungsgrenzen sind innerhalb der jeweiligen Ober- und Untergrenzen verhandelbar, da es weder gesetzliche Vorschriften noch einheitliche Richtlinien für die Bewertung von Kreditsicherheiten gibt – außer bei Hypothekenbanken und Versicherungen.
Grundstücke: 60 bis 80 % der von den Kreditinstituten ermittelten Beleihungsgrenzen
Bank- und Bausparguthaben: 100 % des Nennwertes
Lebensversicherungen: 100 % des Rückkaufwertes
Kundenforderungen:
- gegen die öffentliche Hand:90 % des Forderungsbetrages
- Steuererstattungsansprüche: 100 % des Erstattungsanspruches
- gegen sonstige Kunden:0 bis 100 % des Forderungsbetrages; je nach Bonität des Drittschuldners
Wertpapiere:
- Bundesschatzbriefe: 100 % des Zeitwertes
- Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen: 80 % des Kurswertes
- sonstige Schuldverschreibungen: 60 bis 80 % des Kurswertes
- an inländischer Börse notierte Aktien: 60 % des Kurswertes
- an ausländischer Börse notierte Aktien: 40 bis 50 % des Kurswertes
- Aktienfonds: 60 % des Kurswertes
- Rentenfonds: 60 bis 80 % des Rücknahmepreises
- Zertifikate offener Immobilienfonds: 70 % des Rücknahmepreises
Bürgschaften:
- einer inländischen (Bürgschafts-)Bank: 100 % des Bürgschaftsbetrages
- von fremden Dritten: 0 bis 100 %; je nach Bonität des Bürgen
- von Ehepartnern: ohne Bewertung
Sonstiges:
- Warenlager: 50 % der Einstands¬preise (von Handelsware und Vorräten)
- Ladeneinrichtung: 40 % des Zeitwertes
- Maschinen und Geschäftsausstattung: 50 % des Zeitwertes
- Fahrzeuge: 50 % des Zeitwertes
Quelle: IHK Hannover; Stand 2013
Hinweis: Diese Aufstellung soll nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Quelle: Infobrief Nr. 14 „Sicherheiten – Bürgschaften – Rating“ aus der Gründerzeiten-Reihe des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi)