Steuerliche Neuigkeiten und Tipps zum Jahreswechsel für Unternehmer

vom 11.01.2024

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir hoffen, Sie sind gut ins neue Jahr gestartet?! In unserem heutigen Newsletter möchten wir Sie über wichtige steuerliche Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes informieren und einige nützliche Tipps für den Jahreswechsel mit Ihnen teilen. Die Inhalte wurden von Steuerberater Florian Schneider ausgearbeitet.

1) Ausgewählte Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzes

a) Degressive Abschreibung für neue Wohngebäude in Höhe von 6%

Ab dem 30. September 2023 bis zum 1. Oktober 2029 haben Sie die Möglichkeit, von einer befristeten Einführung der degressiven Abschreibung für neue Wohngebäude zu profitieren. Diese Regelung gilt für alle Gebäude, die zu Wohnzwecken dienen. Unter degressiver Abschreibung versteht sich eine Abschreibungsmethode, bei der Sie 6% der Anschaffungskosten pro Jahr geltend machen können. Diese 6% werden immer vom Restwert des Vorjahres berechnet.

b) Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche WG

Die degressive Abschreibung erlaubt es Ihnen, einen höheren Abschreibungsbetrag (konkret: das 2,5-Fache des linearen Satzes, maximal 25%) in den ersten Jahren nach dem Erwerb von beweglichen Wirtschaftsgütern geltend zu machen, was insbesondere in den ersten Jahren der Nutzung finanzielle Vorteile bringen kann. Auch hier wird der Prozentsatz immer vom Restwert des Vorjahres gerechnet.

c) Änderungen § 7g EStG in Bezug auf die Sonder-AfA

Betriebe von besonderer Bedeutung, die einen Gewinn von weniger als 200.000 Euro verzeichnen, können nun von einer erweiterten Sonder-Abschreibung Gebrauch machen. Vor dem Erwerb von betrieblichen Vermögenswerten können Sie 50% der Investitionssumme als Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend machen und zusätzlich 50% der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Dies empfiehlt sich vor allem, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft wurden, die eine lange Laufzeit haben.

d) Freibetrag für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR angehoben

Ab dem 01.01.2024 beträgt der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen nicht mehr nur 110 Euro brutto pro Mitarbeiter, sondern wurde auf 150 Euro angehoben. Dies bedeutet mehr finanziellen Spielraum für die Organisation von Betriebsveranstaltungen, ohne steuerliche Nachteile für Ihre Mitarbeiter.

e) Anhebung der Pauschalen für Verpflegung auf Reisen (32EUR/ 14EUR)

Zum Jahreswechsel werden die Pauschalen für Verpflegungskosten wie folgt angehoben:

-        Bei 24 Stunden Abwesenheit sowie an den An- und Abreisetagen beträgt die Verpflegungspauschale nun 32 Euro (vorher 28 Euro);

-       Für Abwesenheiten von mehr als 8 Stunden beträgt die Pauschale jetzt 16 Euro (vorher 14 Euro).

Unser Praxistipp: Sie haben die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern den doppelten Betrag (berechnet von der ungekürzten Verpflegungspauschale) netto zu erstatten. In diesem Fall fällt lediglich eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % für Sie an.

f) Dienstwagenbesteuerung für reine E-Fahrzeuge mit einem BLP bis zu TEUR 70,- verbessert

Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden, beträgt der geldwerte Vorteil, der bei der Dienstwagenbesteuerung berücksichtigt wird, nur 0,25%. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung der Steuerbelastung für Mitarbeiter oder Unternehmer, die ein Elektrofahrzeug als Dienstwagen nutzen.

2) Tipps zum Jahreswechsel

a) Höhere Gebäude-AfA bei entsprechendem Laufzeitgutachten

Seit dem Jahr 2023 bietet sich Vermietern und Inhabern von Firmenimmobilien die Möglichkeit, die Gebäude-AfA zu erhöhen, wenn ein Nutzungswert-Gutachten eine kürzere Nutzungsdauer nachweist. Dies kann bei der Finanzierung der Immobilie berücksichtigt werden, insbesondere für Industriebauten oder stark abgenutzte Gebäude.

b) Änderungen MoPeG zum Jahreswechsel bei den Personengesellschaften

Ab dem Jahreswechsel treten Neuerungen für Personengesellschaften (GbRs, KG, etc.) in Kraft. GbRs müssen in ein Unternehmensregister eingetragen werden, um Abtretung und Belastung von Gesellschaftsanteilen und Immobilienvermögen zu ermöglichen. Die Grunderwerbsteuerliche Freistellung bleibt für Übertragungen von Anteilen an Ehegatten und Kindern sowie Übertragungen von Immobilien auf die Gesamthand an der der Abtretende selbst, seine Ehefrau und Kinder beteiligt sind, erst einmal bestehen.


Wir hoffen, dass diese Informationen für Sie nützlich sind und Ihnen dabei helfen, Ihre steuerlichen Angelegenheiten im Griff zu behalten. Falls Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Kontakt:

Florian Schneider
Schneider & Kissel Steuerberatung GmbH & Co. KG
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