„Share Deal” und „Asset Deal” – Alternative Wege eines Unternehmenskaufs

vom 16.08.2013

ein Fachartikel von Jens Olbrich, exact Beratung GmbH

Im Rahmen nahezu jeder Unternehmensnachfolge stellt sich irgendwann folgende Frage:  „Sollten die Anteile eines Unternehmens oder einzelne Vermögensgegenstände erworben werden?“

Grundsätzlich kann zwischen folgenden zwei Varianten des Unternehmenskaufs gewählt werden: Dem Erwerb von Anteilen des Unternehmens (sogenannter „Share Deal“) und dem Erwerb von Vermögensgegenständen (sogenannter „Asset Deal“).

Im nachfolgenden Artikel möchte ich Ihnen kurz diese beiden Varianten vorstellen und die wichtigsten Vor- und Nachteile erläutern.

Was ist ein Asset Deal?

Bei einem Asset Deal wird der Kauf durch den Erwerb der Wirtschaftsgüter (engl. Assets) des Unternehmens umgesetzt. Hierbei werden die einzelnen Vermögensgegenstände, z.B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen etc. im Rahmen des Kaufvertrages einzeln übertragen. Die veräußerten Vermögensgegenstände können hierbei sowohl materiell (z.B. Maschinen), als auch immateriell (z.B. Lizenzen, Konzessionen) sein.

Der Übergang der einzelnen Wirtschaftsgüter erfolgt durch Einigung und Übergabe an einem vertraglich vereinbarten Stichtag. Bei Grundstücken erfolgt der Verkauf durch notarielle Beurkundung und die anschließende Eintragung in das Grundbuch.

Bei der Übertragung von Vertragsverhältnissen ist zu beachten, dass bei einem Asset Deal die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich ist. Ohne dessen Zustimmung gehen diese Vertragsverhältnisse nicht auf den Käufer über. Deshalb ist es bei einem Asset Deal für den Käufer wichtig, rechtzeitig auf die wichtigen Vertragspartner zuzugehen und deren Zustimmungen einzuholen.

Ob die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Käufer übergehen, hängt davon ab, ob das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit übergeht. In dem Fall, dass das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit an den Käufer übergeht,  gehen auch alle Mitarbeiterarbeitsverhältnisse auf den Käufer über. Zu einem solchen  Betriebsübergang nach § 613 BGB kommt es aber nur, wenn die betroffenen Mitarbeiter dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse nicht widersprechen.
 
Die Übergabe von Unternehmen in einer Krise oder Insolvenz wird meist über einen Asset Deal umgesetzt. Nur bei einem Asset Deal kann sich der Käufer diejenigen Vermögensgegenstände aussuchen, die er erwerben möchte und nur die im Kaufvertrag definierten Vermögensgegenstände gehen auf den Käufer über. Dadurch kann dieser die Übernahme von Haftungsrisiken zumindest teilweise vermeiden.

Folgende Vorteile sehen wir bei einem Asset Deal:

•    Übernahme eines genau definierten Kaufgegenstandes
•    Der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände ist möglich
•    Der Erwerb der risikobehafteten Gesellschaft ist nicht notwendig
•    Keine Haftungsübernahme für Altverbindlichkeiten
•    Absetzbarkeit der Anschaffungskosten

Demgegenüber sehen wir folgende Nachteile:

•    Die Zustimmung der Vertragspartner bei der Übertragung von Rechtsverhältnissen ist notwendig
•    Die Erfassung und Definition aller zu übernehmenden Vermögensgegenstände ist teilweise aufwändig
•    Die Altgesellschaft bleibt weiterhin bestehen und muss gegebenenfalls liquidiert werden.

Der Unternehmensverkauf über einen Share Deal


Ein Share Deal zeichnet sich dadurch aus, dass nicht einzelne Vermögensgegenstände, sondern die Geschäftsanteile eines Unternehmens veräußert werden. So wird der Käufer, z.B. von GmbH-Anteilen neuer Gesellschafter der betreffenden GmbH. Mit dem Erwerb der Gesellschaftsanteile gehen alle zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Gegenstände auf den Käufer über. Da bei einem Share Deal nur die Unternehmensanteile erworben werden, bleibt die Gesellschaft als solche bestehen und die Aktiva und Passiva des übernommenen Unternehmens gehen unverändert über. Bestehende Vertragsverhältnisse, wie z.B. Kundenverträge gehen ohne eine notwendige Zustimmung des Vertragspartners über. Allerdings muss überprüft werden, ob die Verträge ein Sonderkündigungsrecht vorsehen, wenn sich die Gesellschafterstruktur ändert (sog. change-of-control-Klausel).

Für die Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben. Die Veräußerung von Anteilen einer OHG, KG oder GbR ist grundsätzlich formlos möglich.

Da bei einem Share Deal die Gesellschaft als solche bestehen bleibt, haben auch alle Verbindlichkeiten und Haftungsrisiken der Gesellschaft weiterhin Bestand. Diese Risiken könnten sich in Zukunft für den Käufer zu einem Problem entwickeln. Daher ist vor dem Kauf eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Lage des zu übernehmenden Unternehmens notwendig. Diese wird meist im Rahmen einer sogenannten „Due Diligence Prüfung“ durchgeführt.

Gegenüber dem Asset Deal hat der Share Deal folgende Vorteile:

•    Hohe Kontinuität, da die bisherige Gesellschaft bestehen bleibt
•    Einfache Erfassung des Kaufgegenstandes
•    Die bestehenden Verträge mit Kunden und Lieferanten bleiben unberührt
•    Gesamtes Unternehmen wird veräußert
•    Veräußerer bleibt mit keiner Mantelgesellschaft zurück

Als die wichtigsten Nachteile des Share Deals sehen wir
folgende Punkte:

•    Übernahme sämtlicher (auch unbekannter) Verbindlichkeiten
•    Die Prüfung möglicher Haftungsrisiken ist meist zeitaufwendig und kostenintensiv
•    Die Buchwerte der Gesellschaft bleiben unberührt. Es ergeben sich keine Abschreibungsmöglichkeit für den Käufer.

Im Fazit ist festzustellen, dass die Entscheidung über den alternativen Übertragungsweg Share Deal oder Asset Deal sehr folgenreich ist und man auf keine „Patentlösung“ verweisen kann. Für welche Art von Kauf sich Verkäufer und Käufer einigen, hängt stark von den individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Unternehmenstransaktion ab. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind auch viele betriebswirtschaftliche, haftungsrechtliche und steuerliche Fragen zu beachten. Um sicher zu gehen, dass man die beste Lösung für sich findet, ist es ratsam, frühzeitig einen kompetenten Berater in diesen Prozess mit einzubeziehen und gemeinsam die jeweils beste Umsetzung zu finden.