Grundsteuerreform – Feststellungserklärung muss bis Oktober 2022 abgegeben werden.

vom 02.06.2022

Die Reform der Grundsteuer steht vor der Tür: Zwar wird die Grundsteuer erst ab 2025 neu berechnet, allerdings müssen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärungen an das Finanzamt abgegeben werden.

Diese „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ sind die Grundlage für die zukünftige Neubewertung von Grundbesitz und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt.  Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den erklärten Angaben und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren und Steuermesszahlen. Diesen Messbetrag multipliziert dann die Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Maßgeblich für die Besteuerung sind die Verhältnisse der Grundstücke zum Stichtag 1. Januar 2022. Künftig werden Immobilien alle sieben Jahre neu bewertet.

Die Feststellungserklärung kann ausschließlich elektronisch per ELSTER an das zuständige Finanzamt eingereicht werden. Eine Einreichung auf dem postalischen Weg ist nur im Ausnahmefall vorgesehen Die entsprechenden Formulare werden voraussichtlich ab dem 01.07.2022 freigeschaltet. Letzter Termin für die Abgabe der Erklärung ist der 31.10.2022.

Laut der vorläufigen Checkliste der hessischen Steuerverwaltung werden in der Feststellungserklärung insbesondere Informationen zu den Eigentums- und Grundbuchverhältnissen und den tatsächlich vorhandenen Wohn- und Nutzungsflächen der Grundstücke und Gebäude angeforderte.

Hierbei stellt die Erklärung selbst vielleicht das geringere Problem dar. Wichtiger ist, dass die für die Erklärung notwendigen Daten und Informationen rechtzeitig vorliegen bzw. beschafft werden.

Zur Unterstützung auf die Vorbereitung der Feststellungserklärung stellt die Steuerverwaltung umfangreiche Informationen und Checklisten zur Verfügung. Diese finden Sie unter dem nachfolgenden Link: https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform/grundsteuer-b-in-hessen